Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3620.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. ABSCHNITT

Wahl der Landesgeschäftsstellenleiter und

deren Stellvertreter

Paragraph 36, (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß Paragraph 35, Absatz eins, von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden Landes oder, wenn mehrere Länder eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, zu wählen.

  1. Absatz 2,Zum Landesgeschäftsstellenleiter kann nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker, zu seinem Stellvertreter nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker gewählt werden.
  2. Absatz 3,Ist ein Land nur durch ein Mitglied in jeder Abteilung des Vorstandes vertreten, so entfällt eine Wahl. Das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker ist Leiter der Landesgeschäftsstelle, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker sein Stellvertreter.
  3. Absatz 4,Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach Absatz eins, sind die Ergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und beim Kammeramt zu hinterlegen.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132975

Alte Dokumentnummer

N8198240313L