Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. ABSCHNITT
Wahl der Landesgeschäftsstellenleiter und
deren Stellvertreter
§ 36. (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß § 35 Abs. 1 von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden Landes oder, wenn mehrere Länder eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder unter sinngemäßer Anwendung des § 32 zu wählen.Paragraph 36, (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß Paragraph 35, Absatz eins, von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden Landes oder, wenn mehrere Länder eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, zu wählen.
(2)Absatz 2,Zum Landesgeschäftsstellenleiter kann nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker, zu seinem Stellvertreter nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker gewählt werden.
(3)Absatz 3,Ist ein Land nur durch ein Mitglied in jeder Abteilung des Vorstandes vertreten, so entfällt eine Wahl. Das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker ist Leiter der Landesgeschäftsstelle, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker sein Stellvertreter.
(4)Absatz 4,Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach Abs. 1 sind die Ergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und beim Kammeramt zu hinterlegen.Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach Absatz eins, sind die Ergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und beim Kammeramt zu hinterlegen.
Dokumentnummer
NOR12132975
Alte Dokumentnummer
N8198240313L