Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3720.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

4. ABSCHNITT

Nachrücken und Nachwahl

Paragraph 37, (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so erhält der im zugehörigen Wahlvorschlag in der Reihenfolge nächste Ersatzmann das freigewordene Mandat.

  1. Absatz 2,Können die vorgesehenen Mandate in einem Wahlkreis nicht besetzt werden, weil im dementsprechenden Wahlvorschlag keine Ersatzmänner mehr aufscheinen, so sind für den betreffenden Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach dieser Wahlordnung durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Anordnung der Nachwahl hat der Vorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission haben die zuletzt für die Wahl der Vorstandsmitglieder bestellten Wahlkommissionen tätig zu werden.

Schlagworte

Hauptwahlkommission

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132976

Alte Dokumentnummer

N8198240314L