Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
4. ABSCHNITT
Nachrücken und Nachwahl
§ 37. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so erhält der im zugehörigen Wahlvorschlag in der Reihenfolge nächste Ersatzmann das freigewordene Mandat.Paragraph 37, (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so erhält der im zugehörigen Wahlvorschlag in der Reihenfolge nächste Ersatzmann das freigewordene Mandat.
(2)Absatz 2,Können die vorgesehenen Mandate in einem Wahlkreis nicht besetzt werden, weil im dementsprechenden Wahlvorschlag keine Ersatzmänner mehr aufscheinen, so sind für den betreffenden Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach dieser Wahlordnung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Anordnung der Nachwahl hat der Vorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission haben die zuletzt für die Wahl der Vorstandsmitglieder bestellten Wahlkommissionen tätig zu werden.
Schlagworte
Hauptwahlkommission
Dokumentnummer
NOR12132976
Alte Dokumentnummer
N8198240314L