Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 40. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahl für den Vorstand der Kammer ergeben, einschließlich der Kosten für die Wahlkommissionen, sind von der Kammer zu tragen. Paragraph 40, Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahl für den Vorstand der Kammer ergeben, einschließlich der Kosten für die Wahlkommissionen, sind von der Kammer zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12132979
Alte Dokumentnummer
N8198240317L