Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6, (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen.

  1. Absatz 2,Wenn mehrere Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission bei jenem Amt der Landesregierung zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
  2. Absatz 3,Jede Kreiswahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann ernannt und hat vor Antritt seines Amtes dem Landeshauptmann strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Bei Bedarf ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen. Sie sind nach Anhören der Kammer von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
  5. Absatz 6,Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Kreiswahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Kreiswahlkommission vorbehalten sind.
  6. Absatz 7,Der Kreiswahlkommission obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse;
    2. Ziffer 2
      die Auflegung der Wählerverzeichnisse;
    3. Ziffer 3
      die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132945

Alte Dokumentnummer

N8198240283L