Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen.Paragraph 6, (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen.
(2)Absatz 2,Wenn mehrere Länder gemäß § 1 Abs. 2 zu einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission bei jenem Amt der Landesregierung zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.Wenn mehrere Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission bei jenem Amt der Landesregierung zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(3)Absatz 3,Jede Kreiswahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann ernannt und hat vor Antritt seines Amtes dem Landeshauptmann strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Bei Bedarf ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen. Sie sind nach Anhören der Kammer von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Kreiswahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Kreiswahlkommission vorbehalten sind.
(7)Absatz 7,Der Kreiswahlkommission obliegt:
die Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse;
die Auflegung der Wählerverzeichnisse;
die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;
die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
Dokumentnummer
NOR12132945
Alte Dokumentnummer
N8198240283L