Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitswesen – Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1982Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR12132935
alte Dokumentnummer
N8198236495L