Kurztitel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1989Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1989,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
(Übersetzung)
Übereinkommen übet den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach
Artikel XXIII Ziffer 2. lit. a)Artikel römisch 23 Ziffer 2. Litera a,)
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel XXIII Absatz 2. lit. a) das Übereinkommen mit dem Vorbehalt anzuwenden, daß die nachstehend genannten, in Anhang I aufgeführten ArtenDie Republik Österreich erklärt nach Artikel römisch 23 Absatz 2. Litera a,) das Übereinkommen mit dem Vorbehalt anzuwenden, daß die nachstehend genannten, in Anhang römisch eins aufgeführten Arten
Crocodylus porosus und Crocodylus cataphractus
so behandelt werden, als ob sie in Anhang II enthalten wären.so behandelt werden, als ob sie in Anhang römisch zwei enthalten wären.