Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1982Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:
„Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart.
„Exemplar“
jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowiebei Tieren: für die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang römisch drei aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang römisch drei in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt.bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen römisch zwei und römisch drei einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen römisch zwei und römisch drei in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt.
„Handel“ die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
„Wiederausfuhr“ die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
„Einbringen aus dem Meer“ die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
„wissenschaftliche Behörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;„wissenschaftliche Behörde“ eine nach Artikel römisch neun bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
„Vollzugsbehörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;„Vollzugsbehörde“ eine nach Artikel römisch neun bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
„Vertragspartei“ einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084272