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Art. 1

Fassungen
ab 27.04.1982 — BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute27.04.1982 BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 188/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL römisch eins

Begriffsbestimmungen

Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:

  1. Litera a
    „Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart.
  2. Litera b
    „Exemplar“
    1. Litera i
      jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
    2. Sub-Litera, i, i
      bei Tieren: für die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang römisch drei aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang römisch drei in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
    3. iii
      bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen römisch zwei und römisch drei einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen römisch zwei und römisch drei in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt.
  3. Litera c
    „Handel“ die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
  4. Litera d
    „Wiederausfuhr“ die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
  5. Litera e
    „Einbringen aus dem Meer“ die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
  6. Litera f
    „wissenschaftliche Behörde“ eine nach Artikel römisch neun bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
  7. Litera g
    „Vollzugsbehörde“ eine nach Artikel römisch neun bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
  8. Litera h
    „Vertragspartei“ einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/188/A1/NOR40084272