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Art. 11

Fassungen
ab 13.04.1987 — BGBl. Nr. 154/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute13.04.1987 BGBl. Nr. 154/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

13.04.1987BGBl. Nr. 154/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL römisch elf

Konferenz der Vertragsparteien

1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen.

3. Auf ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können

  1. Litera a
    alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen und Finanzbestimmungen beschließen;
  2. Litera b
    nach Artikel römisch fünfzehn Änderungen der Anhänge römisch eins und römisch zwei beraten und annehmen;
  3. Litera c
    prüfen, welche Portschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch drei aufgeführten Arten erzielt worden sind;
  4. Litera d
    Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
  5. Litera e
    gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.

4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.

5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.

6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.

7. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:

  1. Litera a
    internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
  2. Litera b
    nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/188/A11/NOR40084282