Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1982Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
Internationale Maßnahmen
1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, daß eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder daß das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, daß eine in Anhang römisch eins oder römisch zwei aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder daß das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.
2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084284