Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 27.04.1982 — BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute27.04.1982 BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 188/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Internationale Maßnahmen

1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, daß eine in Anhang römisch eins oder römisch zwei aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder daß das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.

2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.

3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/188/A13/NOR40084284