Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1982Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL XVIIIARTIKEL römisch achtzehn
Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084289