Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1982Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL XXIIIARTIKEL römisch 23
Vorbehalte
1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden.1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln römisch fünfzehn und römisch sechzehn gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art odereine in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei aufgeführte Art oder
Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang römisch drei in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084294