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Art. 25

Fassungen
ab 27.04.1982 — BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute27.04.1982 BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 188/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL römisch 25

Verwahrregierung

1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.

2. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, die Anmeldung und die Zurücknahme jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Washington, am 3. März 1973.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084296

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/188/A25/NOR40084296