Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 27.04.1982 — BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.04.1982 BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 188/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL römisch sechs

Genehmigungen und Bescheinigungen

1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.

2. Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster in Anhang römisch vier festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.

3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen.

4. Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen — außer in dem darauf vermerkten Umfang — nicht anstelle des Originals verwendet werden.

5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.

6. Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende zum Zwecke der Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.

7. Sofern zweckmäßig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet „Kennzeichen“ einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, daß seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/188/A6/NOR40084277