Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 27.04.1982 — BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute27.04.1982 BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 188/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL römisch neun

Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden

1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig, sind, und
  2. Litera b
    eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.

2. Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.

3. Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/188/A9/NOR40084280