Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. HAUPTSTÜCK
Fleischuntersucher
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Fleischuntersucher hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs (§§ 2 bis 6) teilzunehmen.Paragraph eins, (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Fleischuntersucher hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs (Paragraphen 2 bis 6) teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind hiezu in die Fachgebiete (§ 6) und deren letzten Entwicklungsstand einzuführen.Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind hiezu in die Fachgebiete (Paragraph 6,) und deren letzten Entwicklungsstand einzuführen.
Dokumentnummer
NOR12132984
Alte Dokumentnummer
N8198311404Y