Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Beurteilung und das Gesamtergebnis sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.Paragraph 10, (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Beurteilung und das Gesamtergebnis sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.
(2)Absatz 2,Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse aufweist, und stimmt der vom Landeshauptmann bestellte Amtstierarzt zu, so ist die Prüfung bestanden.
(3)Absatz 3,Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß der Kandidat nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist, so hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden.
(4)Absatz 4,Eine Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.
(5)Absatz 5,Über die bestandene Prüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das vom Prüfer und dem vom Landeshauptmann bestellten Amtstierarzt zu unterfertigen ist.
(6)Absatz 6,Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er vom Prüfer davon in Kenntnis zu setzen.
(7)Absatz 7,Die Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die zweite und dritte Wiederholung ist jedesmal die neuerliche Absolvierung eines Kurses (§§ 2 bis 6) erforderlich.Die Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die zweite und dritte Wiederholung ist jedesmal die neuerliche Absolvierung eines Kurses (Paragraphen 2 bis 6) erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12132993
Alte Dokumentnummer
N8198311413Y