Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.07.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1029.07.198330.06.1994 BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.07.1983BGBl. Nr. 396/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10, (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Beurteilung und das Gesamtergebnis sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.

  1. Absatz 2,Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse aufweist, und stimmt der vom Landeshauptmann bestellte Amtstierarzt zu, so ist die Prüfung bestanden.
  2. Absatz 3,Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß der Kandidat nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist, so hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden.
  3. Absatz 4,Eine Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.
  4. Absatz 5,Über die bestandene Prüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das vom Prüfer und dem vom Landeshauptmann bestellten Amtstierarzt zu unterfertigen ist.
  5. Absatz 6,Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er vom Prüfer davon in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 7,Die Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die zweite und dritte Wiederholung ist jedesmal die neuerliche Absolvierung eines Kurses (Paragraphen 2 bis 6) erforderlich.

Gesetzesnummer

10010435

Dokumentnummer

NOR12132993

Alte Dokumentnummer

N8198311413Y