Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. HAUPTSTÜCK
Trichinenschauer
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 11. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Trichinenschauer hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs (§§ 12 und 13) teilzunehmen.Paragraph 11, (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Trichinenschauer hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs (Paragraphen 12 und 13) teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind hiezu in die Fachgebiete (§ 13) und deren letzten Entwicklungsstand einzuführen.Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind hiezu in die Fachgebiete (Paragraph 13,) und deren letzten Entwicklungsstand einzuführen.
Dokumentnummer
NOR12132994
Alte Dokumentnummer
N8198311414Y