Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Die Kurse haben zwei Wochen zu dauern und sind an geeigneten Schlachthäusern, die vom Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten.Paragraph 12, (1) Die Kurse haben zwei Wochen zu dauern und sind an geeigneten Schlachthäusern, die vom Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten.
(2)Absatz 2,Für diese Kurse gelten § 2 Abs. 2 und die §§ 3 bis 5.Für diese Kurse gelten Paragraph 2, Absatz 2 und die Paragraphen 3 bis 5,
Dokumentnummer
NOR12132995
Alte Dokumentnummer
N8198311415Y