Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete theoretisch im Gesamtausmaß von 15 Stunden vorzutragen:Paragraph 13, (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete theoretisch im Gesamtausmaß von 15 Stunden vorzutragen:
die Naturgeschichte der Trichinen, und zwar insbesondere der Körperbau der Trichinen, die Entwicklung und Übertragung der Trichine auf Mensch und Tier und die Erscheinungsformen der Muskeltrichinen sowie die Veränderung, die dieser Parasit in der Muskulatur hervorruft;
Gebilde, die mit Trichinen verwechselt werden könnten;
Grundzüge der Lehre vom Bau des Körpers des Schweines sowie der Lehre vom feineren Bau der Muskulatur;
Grundkenntnisse über den Bau und die Erkennbarkeit der Miescher'schen Schläuche;
Methoden der Untersuchung auf Trichinen;
Grundkenntnisse über die Entwicklung und Übertragung von Finnen auf Mensch und Tier;
Vorschriften für die Trichinenschau.
(2)Absatz 2,Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 25 Stunden abzuhalten:
Übung der Probenentnahme;
Demonstration von mikroskopischen Präparaten mit Trichinen, Miescher'schen Schläuchen sowie mit den in den Präparaten sichtbaren Geweben und den hauptsächlich in Betracht kommenden Verunreinigungen;
Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.
Dokumentnummer
NOR12132996
Alte Dokumentnummer
N8198311416Y