Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.07.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1329.07.198330.06.1994 BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.07.1983BGBl. Nr. 396/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 13, (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete theoretisch im Gesamtausmaß von 15 Stunden vorzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Naturgeschichte der Trichinen, und zwar insbesondere der Körperbau der Trichinen, die Entwicklung und Übertragung der Trichine auf Mensch und Tier und die Erscheinungsformen der Muskeltrichinen sowie die Veränderung, die dieser Parasit in der Muskulatur hervorruft;
  2. Ziffer 2
    Gebilde, die mit Trichinen verwechselt werden könnten;
  3. Ziffer 3
    Grundzüge der Lehre vom Bau des Körpers des Schweines sowie der Lehre vom feineren Bau der Muskulatur;
  4. Ziffer 4
    Grundkenntnisse über den Bau und die Erkennbarkeit der Miescher'schen Schläuche;
  5. Ziffer 5
    Methoden der Untersuchung auf Trichinen;
  6. Ziffer 6
    Grundkenntnisse über die Entwicklung und Übertragung von Finnen auf Mensch und Tier;
  7. Ziffer 7
    Vorschriften für die Trichinenschau.
  1. Absatz 2,Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 25 Stunden abzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Übung der Probenentnahme;
    2. Ziffer 2
      Übung der Untersuchung;
    3. Ziffer 3
      Demonstration von mikroskopischen Präparaten mit Trichinen, Miescher'schen Schläuchen sowie mit den in den Präparaten sichtbaren Geweben und den hauptsächlich in Betracht kommenden Verunreinigungen;
    4. Ziffer 4
      Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.

Gesetzesnummer

10010435

Dokumentnummer

NOR12132996

Alte Dokumentnummer

N8198311416Y