Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Prüfung
§ 14. (1) Die Prüfung ist an dem Schlachthof, bei welchem der Kurs eingerichtet ist, abzuhalten.Paragraph 14, (1) Die Prüfung ist an dem Schlachthof, bei welchem der Kurs eingerichtet ist, abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist vom Leiter des Kurses in Anwesenheit eines vom Landeshauptmann bestellten Amtstierarztes abzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12132997
Alte Dokumentnummer
N8198311417Y