Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil.Paragraph 15, (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil.
(2)Absatz 2,Im theoretischen Teil hat der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in den im § 13 Abs. 1 genannten Fachgebieten nachzuweisen.Im theoretischen Teil hat der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Fachgebieten nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende Tätigkeiten auszuführen:
Entnahme der vorgeschriebenen Proben, Anfertigung der vorgeschriebenen Präparate und ihre Untersuchung;
Untersuchung von frischem trichinösem Fleisch und Bestimmung der darin enthaltenen Trichinen;
Erklärung eines mikroskopischen Präparates;
Untersuchung von frischem Fleisch mit Miescher'schen Schläuchen;
Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.
Dokumentnummer
NOR12132998
Alte Dokumentnummer
N8198311418Y