Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Die Kurse haben vier Wochen zu dauern und sind an geeigneten Schlachthäusern, die vom Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten. Sie können auch in zeitlich getrennten Teilen abgehalten werden.Paragraph 2, (1) Die Kurse haben vier Wochen zu dauern und sind an geeigneten Schlachthäusern, die vom Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten. Sie können auch in zeitlich getrennten Teilen abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Kurs ist mindestens drei Monate vor seinem Beginn in dem für amtliche Verkündigungen des Landeshauptmannes bestimmten Organ zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12132985
Alte Dokumentnummer
N8198311405Y