Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Zum Kurs sind Personen zuzulassen, welche die allgemeinen Erfordernisse für die Bestellung als Fleischuntersuchungsorgan (§ 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes) erfüllen.Paragraph 3, (1) Zum Kurs sind Personen zuzulassen, welche die allgemeinen Erfordernisse für die Bestellung als Fleischuntersuchungsorgan (Paragraph 5, des Fleischuntersuchungsgesetzes) erfüllen.
(2)Absatz 2,Wer am Kurs teilnehmen will, hat die Zulassung beim Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses schriftlich unter Anschluß der Nachweise über die Erfordernisse gemäß Abs. 1 zu beantragen.Wer am Kurs teilnehmen will, hat die Zulassung beim Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses schriftlich unter Anschluß der Nachweise über die Erfordernisse gemäß Absatz eins, zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Kurs obliegt dem Landeshauptmann. Gegen seinen Bescheid ist die Berufung an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.
Dokumentnummer
NOR12132986
Alte Dokumentnummer
N8198311406Y