Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Die zum Kurs Zugelassenen sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen dieses Kurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die zum Kurs Zugelassenen sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen dieses Kurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des gesamten Kurses versäumt, so hat ihm der Landeshauptmann den weiteren Besuch mit Bescheid zu untersagen.
(3)Absatz 3,Ist ein Teilnehmer aus einem Kurs ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Kurs gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.Ist ein Teilnehmer aus einem Kurs ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Kurs gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12132987
Alte Dokumentnummer
N8198311407Y