Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.07.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.07.198330.06.1994 BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.07.1983BGBl. Nr. 396/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Die zum Kurs Zugelassenen sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen dieses Kurses teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des gesamten Kurses versäumt, so hat ihm der Landeshauptmann den weiteren Besuch mit Bescheid zu untersagen.
  2. Absatz 3,Ist ein Teilnehmer aus einem Kurs ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Kurs gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010435

Dokumentnummer

NOR12132987

Alte Dokumentnummer

N8198311407Y