Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.07.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.07.198330.06.1994 BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.07.1983BGBl. Nr. 396/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Die Leitung des Kurses obliegt einem vom Landeshauptmann auf die Dauer von vier Jahren bestellten, auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarzt.

  1. Absatz 2,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Kurses verbunden sind, ist vom Landeshauptmann vorzusorgen. Zur Deckung der Kosten der Kurse kann der Landeshauptmann entsprechend zu bemessende Kursgebühren von den Kursteilnehmern einheben.
  2. Absatz 3,Als Vortragende des Kurses sind vom Landeshauptmann Tierärzte des Schlachthofes, an dem der Kurs eingerichtet ist, auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 4,Der Leiter des Kurses und die Vortragenden sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie es verlangen,
    2. Ziffer 2
      ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 5,Scheidet der Leiter des Kurses oder ein Vortragender aus, so ist für ihn ein Ersatz für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010435

Dokumentnummer

NOR12132988

Alte Dokumentnummer

N8198311408Y