Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Die Leitung des Kurses obliegt einem vom Landeshauptmann auf die Dauer von vier Jahren bestellten, auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarzt.Paragraph 5, (1) Die Leitung des Kurses obliegt einem vom Landeshauptmann auf die Dauer von vier Jahren bestellten, auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarzt.
(2)Absatz 2,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Kurses verbunden sind, ist vom Landeshauptmann vorzusorgen. Zur Deckung der Kosten der Kurse kann der Landeshauptmann entsprechend zu bemessende Kursgebühren von den Kursteilnehmern einheben.
(3)Absatz 3,Als Vortragende des Kurses sind vom Landeshauptmann Tierärzte des Schlachthofes, an dem der Kurs eingerichtet ist, auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der Leiter des Kurses und die Vortragenden sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(5)Absatz 5,Scheidet der Leiter des Kurses oder ein Vortragender aus, so ist für ihn ein Ersatz für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR12132988
Alte Dokumentnummer
N8198311408Y