Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.07.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 629.07.198330.06.1994 BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.07.1983BGBl. Nr. 396/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete theoretisch im Gesamtausmaß von 50 Stunden vorzutragen:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Kennzeichen der Gesundheit an lebenden Tieren;
  2. Ziffer 2
    Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen Körperteile der geschlachteten Tiere;
  3. Ziffer 3
    Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Beziehung auf die Verbreitung von Krankheitserregern im Tierkörper;
  4. Ziffer 4
    hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsübliche Ausführung der Schlachtung sowie Grundlage der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung der Schlachthygiene;
  5. Ziffer 5
    Wesen und Merkmale der für die Fleischuntersuchung vornehmlich in Betracht kommenden Tierkrankheiten und fehlerhaften Beschaffenheit des Fleisches;
  6. Ziffer 6
    die für den Dienst eines Fleischuntersuchers nötigen Rechtsvorschriften;
  7. Ziffer 7
    die wichtigsten Bestimmungen über die Bekämpfung der Tierseuchen, namentlich über die Anzeigepflicht, veterinärpolizeiliche Maßnahmen und Schlachtverbote;
  8. Ziffer 8
    die Durchführung der Untersuchung an lebenden und geschlachteten Tieren, einschließlich der Trichinenuntersuchung sowie die Beurteilung des Fleisches;
  9. Ziffer 9
    die Führung der Protokollbücher, die Verfassung von Ausweisen, kurzen Berichten und Anzeigen.
  1. Absatz 2,Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 30 Stunden abzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Übungen in der Tierbeschreibung und Untersuchung des lebenden und geschlachteten Tieres mit Berücksichtigung der durch den Fleischuntersucher zu beurteilenden krankhaften Zustände und Veränderungen;
    2. Ziffer 2
      Übungen in der Trichinenuntersuchung;
    3. Ziffer 3
      Vorführung der Schlachtmethoden und der gewerbsüblichen Aufarbeitung;
    4. Ziffer 4
      Übungen in der Führung der Protokollbücher und der Verfassung kurzer Berichte und Anzeigen.

Gesetzesnummer

10010435

Dokumentnummer

NOR12132989

Alte Dokumentnummer

N8198311409Y