Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
29.07.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 829.07.198330.06.1994 BGBl. Nr. 396/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.07.1983BGBl. Nr. 396/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 8, (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil.

  1. Absatz 2,Im theoretischen Teil hat der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Fachgebieten nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung eines lebenden Schlachttieres (Schlachttieruntersuchung);
    2. Ziffer 2
      vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes, Schweines einschließlich der Trichinenschau und eines anderen Schlachttieres (Kalb, Schaf oder Ziege);
    3. Ziffer 3
      Bestimmung jener Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ stammt;
    4. Ziffer 4
      Untersuchung veränderter Körperteile von Schlachttieren und deren Beurteilung im Rahmen der Zuständigkeit eines Fleischuntersuchers.
  3. Absatz 4,Die Prüfungen sind möglichst im Anschluß an den Kurs abzuhalten.

Gesetzesnummer

10010435

Dokumentnummer

NOR12132991

Alte Dokumentnummer

N8198311411Y