Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersucher und Trichinenschauer - Ausbildung und Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil.Paragraph 8, (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil.
(2)Absatz 2,Im theoretischen Teil hat der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in den im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebieten nachzuweisen.Im theoretischen Teil hat der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Fachgebieten nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende Tätigkeiten auszuführen:
Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung eines lebenden Schlachttieres (Schlachttieruntersuchung);
vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes, Schweines einschließlich der Trichinenschau und eines anderen Schlachttieres (Kalb, Schaf oder Ziege);
Bestimmung jener Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ stammt;
Untersuchung veränderter Körperteile von Schlachttieren und deren Beurteilung im Rahmen der Zuständigkeit eines Fleischuntersuchers.
(4)Absatz 4,Die Prüfungen sind möglichst im Anschluß an den Kurs abzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12132991
Alte Dokumentnummer
N8198311411Y