Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume dürfen nur in einem solchen Ausmaß beschickt werden, daß eine ordnungsgemäße Kühlung und Lagerung des Fleisches gewährleistet ist. Die Kühleinrichtungen müssen eine solche Leistung erbringen, daß die in den Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Raumtemperaturen bei der Lagerung, auch bei voller Beschickung der Räume, eingehalten werden können. Paragraph 11, (1) Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume dürfen nur in einem solchen Ausmaß beschickt werden, daß eine ordnungsgemäße Kühlung und Lagerung des Fleisches gewährleistet ist. Die Kühleinrichtungen müssen eine solche Leistung erbringen, daß die in den Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Raumtemperaturen bei der Lagerung, auch bei voller Beschickung der Räume, eingehalten werden können.
(2)Absatz 2,Die Funktionsfähigkeit der Kühl-, Gefrier- und Tiefkühleinrichtungen ist mit Thermometern zu überwachen. In Tiefkühllagerräumen mit einem Rauminhalt von über 300 m muß ein registrierendes Thermometer vorhanden sein.
(3)Absatz 3,In Kühlräumen soll bei Lagerung von frischem Fleisch die Raumtemperatur 0C bis +2C betragen und darf +4C nicht übersteigen. Die Kerntemperatur des Fleisches soll nach der Abkühlphase bei der Lagerung +7C nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,In Tiefkühlräumen soll bei der Lagerung von Tiefkühlfleisch die Raumtemperatur -18C oder tiefer betragen. Das Tiefkühlfleisch soll eine Kerntemperatur von -18C oder tiefer aufweisen.
(5)Absatz 5,Befinden sich Kühleinrichtungen an der Decke, so müssen darunter Auffangvorrichtungen für das Kondenswasser angebracht sein. Das Kondenswasser ist so abzuleiten oder zu entfernen, daß das Fleisch nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird.
(6)Absatz 6,In Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen ist unverpacktes Fleisch hängend oder in Regalen, in Behältern oder auf Paletten zu lagern. Fleisch darf nicht direkt auf dem Boden gelagert werden. Regale und Behältnisse müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Fleisch darf auf Holzpaletten eingefroren werden und tiefgekühlt gelagert werden, wenn es durch geeignete Materialien vom Holz abgeschirmt wird.
(7)Absatz 7,Die Kühlsysteme sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und regelmäßig zu enteisen.
(8)Absatz 8,Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume sind regelmäßig zu reinigen und tunlichst trocken zu halten.
(9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 4, 7 und 8 gelten auch für nicht ortsfeste Kühl- und Tiefkühleinrichtungen.Die Absatz eins bis 4, 7 und 8 gelten auch für nicht ortsfeste Kühl- und Tiefkühleinrichtungen.
Schlagworte
Kühlraum, Gefrierraum, Kühleinrichtung, Gefriereinrichtung
Dokumentnummer
NOR12133130
Alte Dokumentnummer
N8198319910J