Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 14, (1) Das Entleeren und Reinigen von Mägen oder Därmen hat in einem gesonderten Raum zu erfolgen. Bei der Geflügelschlachtung kann das Reinigen der Mägen im Schlachtraum durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung des übrigen Fleisches nicht erfolgt.

  1. Absatz 2,Häute, Haare, Federn, Knochen, Hörner, Klauen, Abfallfette und Konfiskate müssen in Behältern gesondert aufbewahrt und spätestens am Tag nach der Schlachtung abtransportiert werden. Ist der Abtransport nicht innerhalb dieser Frist möglich, so muß die weitere Lagerung in einem verschließbaren, kühlen Raum erfolgen.
  2. Absatz 3,Für die Lagerung von Magen- und Darminhalt, Kot und Einstreu muß ein von den Räumen ausreichend weit entfernter geeigneter Lagerplatz auf festem Boden vorhanden sein.

Schlagworte

Mageninhalt

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133133

Alte Dokumentnummer

N8198319913J