Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 18, (1) Jedes Schlachttier ist unmittelbar nach dem Betäuben zu entbluten.

  1. Absatz 2,Die Tiere sind so vollständig wie möglich zu entbluten. Die Tiere dürfen nicht „getreten'' werden.
  2. Absatz 3,Wenn das Blut als Lebensmittel verwendet werden soll, ist es in dafür bestimmten sauberen und korrosionsbeständigen Behältern so aufzufangen, daß eine Verunreinigung vermieden wird. Zum Rühren des Blutes dürfen nur saubere Rührer aus Kunststoff oder korrosionsbeständigem Metall verwendet werden. Das Blut ist unmittelbar nach der Gewinnung zu kühlen oder zu salzen.
  3. Absatz 4,Das Abrinnenlassen von Blut in das Abflußsystem ist verboten.
  4. Absatz 5,Wurde das Blut von mehreren Tieren in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt des Behälters als Lebensmittel auszuschließen, wenn das Fleisch oder Blut eines der Tiere nicht als „tauglich'' erklärt worden ist.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133137

Alte Dokumentnummer

N8198319917J