Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 18. (1) Jedes Schlachttier ist unmittelbar nach dem Betäuben zu entbluten. Paragraph 18, (1) Jedes Schlachttier ist unmittelbar nach dem Betäuben zu entbluten.
(2)Absatz 2,Die Tiere sind so vollständig wie möglich zu entbluten. Die Tiere dürfen nicht „getreten'' werden.
(3)Absatz 3,Wenn das Blut als Lebensmittel verwendet werden soll, ist es in dafür bestimmten sauberen und korrosionsbeständigen Behältern so aufzufangen, daß eine Verunreinigung vermieden wird. Zum Rühren des Blutes dürfen nur saubere Rührer aus Kunststoff oder korrosionsbeständigem Metall verwendet werden. Das Blut ist unmittelbar nach der Gewinnung zu kühlen oder zu salzen.
(4)Absatz 4,Das Abrinnenlassen von Blut in das Abflußsystem ist verboten.
(5)Absatz 5,Wurde das Blut von mehreren Tieren in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt des Behälters als Lebensmittel auszuschließen, wenn das Fleisch oder Blut eines der Tiere nicht als „tauglich'' erklärt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12133137
Alte Dokumentnummer
N8198319917J