Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 19, (1) Die weiteren Arbeiten (Enthäuten oder Brühen, Enthaaren oder Entfedern sowie Ausweiden des Tierkörpers) haben ohne zeitlichen Verzug zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Tierkörper, ausgenommen jene von Schweinen und Geflügel, sind vor dem Ausweiden zu enthäuten. Vor dem Enthäuten sind die Unterfüße abzusetzen. Werden die Köpfe oder die Unterfüße von Kälbern nicht enthäutet, so sind sie alsbald nach der Fleischuntersuchung zu brühen und zu enthaaren.
  2. Absatz 3,Das Enthäuten ist so durchzuführen, daß eine direkte oder indirekte Berührung der Hautoberfläche mit dem Fleisch weitgehend vermieden wird und Schmutz aus dem Fell nicht auf die Fleischoberfläche gelangt. Beim Enthäuten dürfen die Zitzen und das Eutergewebe nicht eröffnet werden. Das Euter ist in seiner Gesamtheit abzusetzen und nach dem Abtrennen der Haut so aufzuhängen oder zu verwahren, daß es mit Fleisch und Innereien nicht in Berührung kommt.
  3. Absatz 4,Die Augen und die äußeren Gehörgänge sind zu entfernen. Dann sind die Köpfe gründlich mit einem Wasserstrahl zu reinigen.
  4. Absatz 5,Schweine sind zu brühen, sorgfältig zu enthaaren und vor dem Eröffnen der Brust- und Bauchhöhle mit Wasser gründlich zu reinigen. Geflügel ist zu brühen, sorgfältig zu entfedern und vor dem Eröffnen der Leibeshöhle mit Wasser gründlich zu reinigen. Das Brühwasser ist bei grober Verschmutzung zu wechseln.
  5. Absatz 6,Während des Enthäutens dürfen Tierkörper nicht abgebraust werden. Dasselbe gilt für enthäutete Tierkörper, die noch nicht ausgeweidet sind.
  6. Absatz 7,Beim Aufsägen des Brustbeines ist eine Beschädigung der Brust- und Bauchorgane zu vermeiden.
  7. Absatz 8,Schlachttierkörper sind so auszuweiden, daß das Fleisch durch den Inhalt von Speiseröhre, Magen, Darm und Gallenblase sowie der Harnblase oder Gebärmutter nicht verunreinigt wird. Der Magen-Darm-Trakt ist in seiner Gesamtheit einschließlich der weiblichen Geschlechtsorgane und der Harnblase aus der Bauchhöhle herauszunehmen. Falls erforderlich, sind die Speiseröhre, der Darm und die Harnblase vor dem Durchtrennen bzw. Abtrennen abzubinden oder abzuklemmen.

Schlagworte

Brusthöhle, Brustorgan

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133138

Alte Dokumentnummer

N8198319918J