Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
04.04.1992 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2004.04.199213.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

04.04.1992

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Unreine Teile, wie Haut, Klauen und Hufe, Hörner, Borsten, Vormägen, Schlachtabfälle, sind so rasch wie möglich aus dem Schlachtraum zu entfernen, sofern sie nicht zur Fleischuntersuchung benötigt werden.

  1. Absatz 2,Tierkörper und Organe dürfen nur mit fließendem Wasser unmittelbar aus Druckleitungen gereinigt werden.
  2. Absatz 3,Verunreinigungen des Fleisches mit Kot, Harn, Mageninhalt, Krankheitsstoffen (zB Eiter) dürfen nicht durch Abwaschen beseitigt werden. Die verunreinigten Stellen des Fleisches sind mit dem Messer durch Abtragen zu entfernen.
  3. Absatz 4,Die Verwendung von Tüchern, Papier, Watte, Schwämmen oder Bürsten u. dgl. zur Beseitigung von Verunreinigungen des Fleisches ist verboten.
  4. Absatz 5,Mägen, Därme und Harnblasen, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind oder als Wursthüllen verwendet werden sollen, sind so rasch wie möglich zu entleeren und zu reinigen.
  5. Absatz 6,Handwerkzeug für die Bearbeitung von Fleisch darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden, sondern ist in Messerscheiden zu tragen, an Haken aufzuhängen oder sonstwie in geeigneter Form zu verwahren. Das Einstechen von Messern in das Fleisch ist verboten.
  6. Absatz 7,Messer und andere Werkzeuge sind je nach ihrer Verwendung mehrmals im Laufe sowie am Ende des Arbeitstages und bei Verunreinigung, stets aber vor ihrer Wiederverwendung, sorgfältig zu reinigen.
  7. Absatz 8,Die Räume und Gegenstände sind nach Bedarf, jedenfalls am Ende des Arbeitstages, zu reinigen. Beim Abspritzen des Fußbodens, der Wände und der Podeste ist darauf zu achten, daß durch abspritzendes Wasser kein Fleisch verunreinigt wird.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133139

Alte Dokumentnummer

N8198319919J