Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Befördern von Fleisch
§ 21. (1) Die zum Befördern von Fleisch dienenden Laderäume von Fahrzeugen müssen wasserundurchlässige Seitenwände und Böden aufweisen und mit dicht schließenden Türen versehen sein. Beim Befördern von Fleisch in Behältern muß sichergestellt sein, daß Flüssigkeit aus den Behältern nicht auslaufen kann. Laderäume und Behälter müssen leicht zu reinigen sein und sind stets sauber zu halten. Paragraph 21, (1) Die zum Befördern von Fleisch dienenden Laderäume von Fahrzeugen müssen wasserundurchlässige Seitenwände und Böden aufweisen und mit dicht schließenden Türen versehen sein. Beim Befördern von Fleisch in Behältern muß sichergestellt sein, daß Flüssigkeit aus den Behältern nicht auslaufen kann. Laderäume und Behälter müssen leicht zu reinigen sein und sind stets sauber zu halten.
(2)Absatz 2,Außerhalb des Betriebes darf Fleisch nur in allseits geschlossenen Laderäumen von Fahrzeugen oder in Behältern gem. Abs. 1 befördert werden. In Kombinationskraftwagen darf Fleisch nur dann befördert werden, wenn ein Einsatz verwendet wird, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. In Kofferräumen von Personenkraftwagen darf Fleisch nur in Behältern gem. Abs. 1, die mit einer Abdeckung versehen sind, befördert werden.Außerhalb des Betriebes darf Fleisch nur in allseits geschlossenen Laderäumen von Fahrzeugen oder in Behältern gem. Absatz eins, befördert werden. In Kombinationskraftwagen darf Fleisch nur dann befördert werden, wenn ein Einsatz verwendet wird, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht. In Kofferräumen von Personenkraftwagen darf Fleisch nur in Behältern gem. Absatz eins,, die mit einer Abdeckung versehen sind, befördert werden.
(3)Absatz 3,Fleisch darf in Laderäumen von Fahrzeugen nicht befördert werden, die zum Transport von lebenden Tieren und Tierkörpern im Fell, in der Decke, im Balg sowie von ungerupftem Geflügel, von Häuten, ungereinigten Mägen und Därmen, ungeputzten Füßen und Schlachtabfällen benutzt werden.
(4)Absatz 4,Personen dürfen im Laderaum von Fleischtransportfahrzeugen nicht befördert werden.
(5)Absatz 5,In Fleischtransportfahrzeugen, deren Laderaum beim Be- und Entladen mit Straßenschuhen betreten wird, darf unverpacktes Fleisch nur im Hängen, in Behältern oder auf Paletten transportiert werden. Das im Hängen transportierte Fleisch darf den Boden nicht berühren.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für Wild in der Decke, im Balg u. dgl. und ungerupftes Geflügel. Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches darf jedoch durch die Beförderung nicht bewirkt werden.Die Absatz eins, 2 und 5 gelten nicht für Wild in der Decke, im Balg u. dgl. und ungerupftes Geflügel. Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches darf jedoch durch die Beförderung nicht bewirkt werden.
(7)Absatz 7,Köpfe, Innereien und Unterfüße sind, ausgenommen beim Geflügel, in gesonderten Behältern zu befördern; Köpfe, Lungen sowie Geschlinge dürfen auch im Hängen befördert werden. Blut ist in verschlossenen Behältern zu transportieren.
Dokumentnummer
NOR12133140
Alte Dokumentnummer
N8198319920J