Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch sechs

Befördern von Fleisch

Paragraph 21, (1) Die zum Befördern von Fleisch dienenden Laderäume von Fahrzeugen müssen wasserundurchlässige Seitenwände und Böden aufweisen und mit dicht schließenden Türen versehen sein. Beim Befördern von Fleisch in Behältern muß sichergestellt sein, daß Flüssigkeit aus den Behältern nicht auslaufen kann. Laderäume und Behälter müssen leicht zu reinigen sein und sind stets sauber zu halten.

  1. Absatz 2,Außerhalb des Betriebes darf Fleisch nur in allseits geschlossenen Laderäumen von Fahrzeugen oder in Behältern gem. Absatz eins, befördert werden. In Kombinationskraftwagen darf Fleisch nur dann befördert werden, wenn ein Einsatz verwendet wird, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht. In Kofferräumen von Personenkraftwagen darf Fleisch nur in Behältern gem. Absatz eins,, die mit einer Abdeckung versehen sind, befördert werden.
  2. Absatz 3,Fleisch darf in Laderäumen von Fahrzeugen nicht befördert werden, die zum Transport von lebenden Tieren und Tierkörpern im Fell, in der Decke, im Balg sowie von ungerupftem Geflügel, von Häuten, ungereinigten Mägen und Därmen, ungeputzten Füßen und Schlachtabfällen benutzt werden.
  3. Absatz 4,Personen dürfen im Laderaum von Fleischtransportfahrzeugen nicht befördert werden.
  4. Absatz 5,In Fleischtransportfahrzeugen, deren Laderaum beim Be- und Entladen mit Straßenschuhen betreten wird, darf unverpacktes Fleisch nur im Hängen, in Behältern oder auf Paletten transportiert werden. Das im Hängen transportierte Fleisch darf den Boden nicht berühren.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins, 2 und 5 gelten nicht für Wild in der Decke, im Balg u. dgl. und ungerupftes Geflügel. Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches darf jedoch durch die Beförderung nicht bewirkt werden.
  6. Absatz 7,Köpfe, Innereien und Unterfüße sind, ausgenommen beim Geflügel, in gesonderten Behältern zu befördern; Köpfe, Lungen sowie Geschlinge dürfen auch im Hängen befördert werden. Blut ist in verschlossenen Behältern zu transportieren.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133140

Alte Dokumentnummer

N8198319920J