Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 22, (1) Wird Fleisch, ausgenommen Konserven und Dauerwaren, über mehr als 100 km Entfernung transportiert, muß das Fahrzeug mit einer Kühleinrichtung ausgerüstet sein.

  1. Absatz 2,Frisches Fleisch, ausgenommen solches, das gem. Absatz 3, transportiert wird, ist vor dem Verladen so vorzukühlen und zu befördern, daß die Kerntemperatur nicht über +7 Grad C ansteigt. Bei Transporten von ganzen Tierkörpern, Hälften oder Vierteln bis zu einer Transportdauer von sechs Stunden darf diese Kerntemperatur um nicht mehr als 3 Grad C überschritten werden.
  2. Absatz 3,Schlachtwarmes Fleisch darf nur innerhalb der Gemeinde, in der es geschlachtet worden ist, oder über eine Entfernung bis zu 50 km transportiert werden; die Transportdauer darf eine Stunde nicht überschreiten. Gleichfalls darf Fleisch von Fleischmärkten über eine Entfernung bis zu 50 km oder bis zu einer Stunde Transportdauer ohne Kühleinrichtung transportiert werden. Schlachtwarmes Fleisch und solches von Fleischmärkten ist nach dem Transport unmittelbar zu verarbeiten oder zu kühlen.
  3. Absatz 4,Tiefgekühltes Fleisch ist so zu befördern, daß die Kerntemperatur -18 Grad C oder tiefer beträgt. Ein kurzfristiges Ansteigen dieser Temperatur bis zu -15 Grad C ist zulässig.
  4. Absatz 5,Laderäume und Behälter sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.
  5. Absatz 6,Das Befördern von unverpacktem Fleisch innerhalb des Betriebes mittels Hängebahnen, Rutschen, Transportbändern, Fahrzeugen, Behältern u. dgl. hat so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des Fleisches hintangehalten wird. Jede Berührung des Fleisches mit dem Fußboden ist zu vermeiden.
  6. Absatz 7,Verpacktes Fleisch ist so zu befördern, daß die Verpackung nicht beschädigt und nicht grob verunreinigt wird.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133141

Alte Dokumentnummer

N8198319921J