Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch sieben

Behandeln von Fleisch

Paragraph 23, (1) Im Betrieb soll Fleisch, wenn es nicht be- oder verarbeitet, gereift oder getrocknet wird, in Kühlräumen und Kühleinrichtungen gem. Paragraph 11, unter Kühlung gelagert werden.

  1. Absatz 2,Für das Vorverpacken von frischem Fleisch darf nur gut gekühltes Fleisch zerlegt werden.
  2. Absatz 3,Das Verarbeiten von frischem Fleisch ist so einzurichten, daß es außerhalb der Arbeitsphasen nur zu möglichst geringer Erwärmung des Fleisches kommt.
  3. Absatz 4,Das Zerkleinern von tiefgekühltem Fleisch soll ohne vorheriges Auftauen geschehen und die Weiterverarbeitung möglichst rasch erfolgen. Sofern ein Auftauen erforderlich ist, soll die Raumtemperatur +10 Grad C nicht übersteigen.
  4. Absatz 5,Zerkleinertes Frischfleisch ist so rasch wie möglich, jedenfalls aber am Tage der Zerkleinerung, zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln. Dies gilt auch für Kleinfleisch, Abschnitte, Salzstoß, weichgeschnittenes oder ähnlich behandeltes Fleisch. Für die Wurstherstellung kann aus arbeitstechnischen Gründen das Zerkleinern des Fleisches schon am Vortag der Verarbeitung erfolgen.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133142

Alte Dokumentnummer

N8198319922J