Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Behandeln von Fleisch
§ 23. (1) Im Betrieb soll Fleisch, wenn es nicht be- oder verarbeitet, gereift oder getrocknet wird, in Kühlräumen und Kühleinrichtungen gem. § 11 unter Kühlung gelagert werden. Paragraph 23, (1) Im Betrieb soll Fleisch, wenn es nicht be- oder verarbeitet, gereift oder getrocknet wird, in Kühlräumen und Kühleinrichtungen gem. Paragraph 11, unter Kühlung gelagert werden.
(2)Absatz 2,Für das Vorverpacken von frischem Fleisch darf nur gut gekühltes Fleisch zerlegt werden.
(3)Absatz 3,Das Verarbeiten von frischem Fleisch ist so einzurichten, daß es außerhalb der Arbeitsphasen nur zu möglichst geringer Erwärmung des Fleisches kommt.
(4)Absatz 4,Das Zerkleinern von tiefgekühltem Fleisch soll ohne vorheriges Auftauen geschehen und die Weiterverarbeitung möglichst rasch erfolgen. Sofern ein Auftauen erforderlich ist, soll die Raumtemperatur +10 Grad C nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Zerkleinertes Frischfleisch ist so rasch wie möglich, jedenfalls aber am Tage der Zerkleinerung, zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln. Dies gilt auch für Kleinfleisch, Abschnitte, Salzstoß, weichgeschnittenes oder ähnlich behandeltes Fleisch. Für die Wurstherstellung kann aus arbeitstechnischen Gründen das Zerkleinern des Fleisches schon am Vortag der Verarbeitung erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12133142
Alte Dokumentnummer
N8198319922J