Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 24, (1) Faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch soll aus möglichst großen Fleischstücken hergestellt werden. Zuputz, Kleinfleisch, Fleischabschnitte, Stichfleisch u. dgl. dürfen für die Herstellung von faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch nicht verwendet werden. Es ist aus frischem, durchgekühltem Fleisch herzustellen, nicht jedoch aus tiefgekühltem oder gefrorenem Fleisch.

  1. Absatz 2,Faschiertes aus Geflügelfleisch darf, auch wenn es tiefgekühlt ist, in rohem Zustand nicht vorrätig gehalten werden.
  2. Absatz 3,Wird faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch auf Vorrat erzeugt, ist es in Kühlräumen oder Kühleinrichtungen, die eine Temperatur gem. Paragraph 11, Absatz 3, aufweisen, zu lagern.
  3. Absatz 4,Am Ende des Herstellungstages noch vorhandenes faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch ist noch am selben Tag zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln; das Einfrieren ist verboten.
  4. Absatz 5,Faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch, das in tiefgekühltem Zustand in Verkehr gebracht werden soll, ist unmittelbar nach der Herstellung tiefzukühlen. Aufgetautes faschiertes oder anders zerkleinertes Fleisch darf als solches nicht in Verkehr gesetzt werden. Solches Fleisch ist unverzüglich zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln.
  5. Absatz 6,Tiefgekühltes faschiertes oder anders zerkleinertes Fleisch darf als solches nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr in Verkehr gesetzt werden.
  6. Absatz 7,Das Abpacken von faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch ist in geeigneten kühlen Räumen, die alle Voraussetzungen für eine hygienische Arbeitsweise erfüllen und denen Kühlräume zur Aufbewahrung vor und nach der Verpackung angeschlossen sind, vorzunehmen.
  7. Absatz 8,Die Verpackung hat so beschaffen zu sein, daß sie den Inhalt vor Verunreinigung jeder Art schützt. Als Verpackungsmaterial dürfen nur nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassene Stoffe verwendet werden.
  8. Absatz 9,Die Absatz eins bis 6 gelten für mechanisch zartgemachtes oder ähnlich behandeltes Fleisch sinngemäß.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133143

Alte Dokumentnummer

N8198319923J