Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 25. (1) Zerkleinerte Innereien, die als solche in Verkehr gesetzt werden sollen, dürfen nicht aus tiefgekühlten Innereien hergestellt werden. Zerkleinerte Innereien dürfen nur tiefgekühlt vorrätig gehalten werden. Sie sind unmittelbar nach der Zerkleinerung tiefzukühlen und dürfen in diesem Zustand innerhalb eines Monats in Verkehr gebracht werden. Paragraph 25, (1) Zerkleinerte Innereien, die als solche in Verkehr gesetzt werden sollen, dürfen nicht aus tiefgekühlten Innereien hergestellt werden. Zerkleinerte Innereien dürfen nur tiefgekühlt vorrätig gehalten werden. Sie sind unmittelbar nach der Zerkleinerung tiefzukühlen und dürfen in diesem Zustand innerhalb eines Monats in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Am Ende des Herstellungstages noch vorhandene Zubereitungen aus faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch sind noch am selben Tag zu erhitzen. Eine weitere Lagerung in unerhitztem Zustand oder das Einfrieren derartiger Zubereitungen ist verboten. Dies gilt nicht für unmittelbar nach der Herstellung erhitzte oder tiefgekühlte Produkte.
(3)Absatz 3,Für Zubereitungen aus faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch oder aus Innereien, die in tiefgekühltem Zustand in Verkehr gesetzt werden sollen, gilt § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nur Erhitzen erlaubt ist.Für Zubereitungen aus faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch oder aus Innereien, die in tiefgekühltem Zustand in Verkehr gesetzt werden sollen, gilt Paragraph 24, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß nur Erhitzen erlaubt ist.
Dokumentnummer
NOR12133144
Alte Dokumentnummer
N8198319924J