Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 25, (1) Zerkleinerte Innereien, die als solche in Verkehr gesetzt werden sollen, dürfen nicht aus tiefgekühlten Innereien hergestellt werden. Zerkleinerte Innereien dürfen nur tiefgekühlt vorrätig gehalten werden. Sie sind unmittelbar nach der Zerkleinerung tiefzukühlen und dürfen in diesem Zustand innerhalb eines Monats in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Am Ende des Herstellungstages noch vorhandene Zubereitungen aus faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch sind noch am selben Tag zu erhitzen. Eine weitere Lagerung in unerhitztem Zustand oder das Einfrieren derartiger Zubereitungen ist verboten. Dies gilt nicht für unmittelbar nach der Herstellung erhitzte oder tiefgekühlte Produkte.
  2. Absatz 3,Für Zubereitungen aus faschiertem oder anders zerkleinertem Frischfleisch oder aus Innereien, die in tiefgekühltem Zustand in Verkehr gesetzt werden sollen, gilt Paragraph 24, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß nur Erhitzen erlaubt ist.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133144

Alte Dokumentnummer

N8198319924J