Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26. (1) Beim Entbeinen und Portionieren von Fleisch ist das Berühren der Schnittflächen mit bloßen Händen auf das unvermeidbare Ausmaß zu beschränken und soll bei genußfertig zubereitetem Fleisch und Fleischwaren vermieden werden. Paragraph 26, (1) Beim Entbeinen und Portionieren von Fleisch ist das Berühren der Schnittflächen mit bloßen Händen auf das unvermeidbare Ausmaß zu beschränken und soll bei genußfertig zubereitetem Fleisch und Fleischwaren vermieden werden.
(2)Absatz 2,Einsteckschilder dürfen nicht ins Fleisch gesteckt werden.
(3)Absatz 3,Wegen hygienischer Mängel zurückgenommenes Fleisch darf nicht nochmals in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Verpackung von Fleisch, das zur Abgabe in Selbstbedienung bestimmt ist, muß so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Verpackung nicht berührt werden und Flüssigkeit aus der Verpackung nicht austreten kann.
(5)Absatz 5,Fleisch darf nur dann eingefroren werden, wenn es keinerlei Anzeichen von Verderb aufweist. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder eingefroren werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige Auftauen im Zuge der Herstellung von Fleischwaren und Fertiggerichten.
(6)Absatz 6,Frisches Fleisch, das feilgehalten worden ist, darf nicht eingefroren werden. Es darf jedoch gepökelt oder erhitzt werden.
(7)Absatz 7,Bratfertiges oder entdärmtes Frischgeflügel soll nur innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung eingefroren werden. Bei weiterer Zerteilung zu Teilstücken verlängert sich diese Frist um die hiefür notwendige Arbeitszeit.
Dokumentnummer
NOR12133145
Alte Dokumentnummer
N8198319925J