Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 27. (1) Unverpacktes frisches Wild- oder Geflügelfleisch darf nur so in Verkehr gebracht werden, daß es mit anderem Fleisch nicht in Berührung kommt. Paragraph 27, (1) Unverpacktes frisches Wild- oder Geflügelfleisch darf nur so in Verkehr gebracht werden, daß es mit anderem Fleisch nicht in Berührung kommt.
(2)Absatz 2,Die zur Bearbeitung von frischem Wild- oder Geflügelfleisch verwendeten Geräte, Werkzeuge, Schneidunterlagen u. dgl. dürfen zur Bearbeitung von anderem Fleisch nicht verwendet werden. Falls eine räumliche Trennung gem. § 10 Abs. 6 nicht möglich ist, muß die Be- und Verarbeitung von Wild oder Geflügel zeitlich getrennt von der von anderem Fleisch erfolgen. Die Geräte, Einrichtungsgegenstände und der Raum sind nach der Bearbeitung von Wild oder Geflügel einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterwerfen.Die zur Bearbeitung von frischem Wild- oder Geflügelfleisch verwendeten Geräte, Werkzeuge, Schneidunterlagen u. dgl. dürfen zur Bearbeitung von anderem Fleisch nicht verwendet werden. Falls eine räumliche Trennung gem. Paragraph 10, Absatz 6, nicht möglich ist, muß die Be- und Verarbeitung von Wild oder Geflügel zeitlich getrennt von der von anderem Fleisch erfolgen. Die Geräte, Einrichtungsgegenstände und der Raum sind nach der Bearbeitung von Wild oder Geflügel einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterwerfen.
(3)Absatz 3,Personen, die frisches Wild- oder Geflügelfleisch mit bloßen Händen berührt haben, dürfen anderes Fleisch nur nach gründlicher Reinigung der Hände berühren.
Schlagworte
Wildfleisch, Bearbeitung
Dokumentnummer
NOR12133146
Alte Dokumentnummer
N8198319926J