Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 27, (1) Unverpacktes frisches Wild- oder Geflügelfleisch darf nur so in Verkehr gebracht werden, daß es mit anderem Fleisch nicht in Berührung kommt.

  1. Absatz 2,Die zur Bearbeitung von frischem Wild- oder Geflügelfleisch verwendeten Geräte, Werkzeuge, Schneidunterlagen u. dgl. dürfen zur Bearbeitung von anderem Fleisch nicht verwendet werden. Falls eine räumliche Trennung gem. Paragraph 10, Absatz 6, nicht möglich ist, muß die Be- und Verarbeitung von Wild oder Geflügel zeitlich getrennt von der von anderem Fleisch erfolgen. Die Geräte, Einrichtungsgegenstände und der Raum sind nach der Bearbeitung von Wild oder Geflügel einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterwerfen.
  2. Absatz 3,Personen, die frisches Wild- oder Geflügelfleisch mit bloßen Händen berührt haben, dürfen anderes Fleisch nur nach gründlicher Reinigung der Hände berühren.

Schlagworte

Wildfleisch, Bearbeitung

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133146

Alte Dokumentnummer

N8198319926J