Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 28, (1) Räume, in denen Fleisch be- und verarbeitet oder gelagert wird, sind regelmäßig zu lüften. Die Fußböden und Wände sowie die fest installierten Einrichtungen sind regelmäßig, abgesehen von Kühl-, Gefrier-, Tiefkühl-, Räucher-, Reifungs- und Trocknungsräumen, jedoch mindestens täglich am Ende der Arbeitszeit zu reinigen. Kühl-, Gefrier-, Reifungs- und Trocknungsräume und die darin befindlichen Einrichtungen sind vor dem Reinigen zu entleeren. Gegenstände sind nach der Benützung dem Arbeitsablauf entsprechend zu reinigen.

  1. Absatz 2,Fleischwölfe, Aufschneidemaschinen und andere Vorrichtungen zum Schneiden oder Quetschen von frischem Fleisch sind täglich mittags und abends zu zerlegen und zu reinigen. Bei kontinuierlichem Arbeitsablauf ist die Reinigung nach Beendigung der Arbeit durchzuführen.
  2. Absatz 3,Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter) und bei grober Verunreinigung sind die kontaminierten Fußböden, Wände und Gegenstände unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. Absatz 4,Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind nach der erforderlichen Einwirkungszeit durch gründliches Spülen mit Wasser zu beseitigen.
  4. Absatz 5,Die Reinigung und fallweise Desinfektion im Sinne dieser Vorschriften ist vom Verantwortlichen zu überwachen und zu kontrollieren. Das dafür eingesetzte Personal ist entsprechend zu unterweisen und hat sich dementsprechend zu verhalten.
  5. Absatz 6,Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten ist Sorge zu tragen, daß Fleisch nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird.

Schlagworte

Kühlraum, Gefrierraum, Tiefkühlraum, Räucherraum, Reifungsraum, Reinigungsmittel, Reparaturarbeit

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133147

Alte Dokumentnummer

N8198319927J