Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Vorschriften für Personen
§ 29. (1) Personen dürfen Fleisch nicht in Verkehr bringen, wenn sie an einer akuten oder chronischen Infektionskrankheit, einer parasitären oder ekelerregenden Krankheit leiden oder Krankheitserreger ausscheiden. Paragraph 29, (1) Personen dürfen Fleisch nicht in Verkehr bringen, wenn sie an einer akuten oder chronischen Infektionskrankheit, einer parasitären oder ekelerregenden Krankheit leiden oder Krankheitserreger ausscheiden.
(2)Absatz 2,Personen mit offenen Wunden an Händen oder Unterarmen dürfen Fleisch nur in Verkehr bringen, wenn die Wunden mit einem wasserundurchlässigen Schutzverband oder mit nicht saugenden Umhüllungen abgedeckt sind. Personen mit eiternden Wunden an Händen oder Unterarmen dürfen Fleisch nicht in Verkehr bringen.
Dokumentnummer
NOR12133148
Alte Dokumentnummer
N8198319928J