Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 30. (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, müssen saubere Arbeitskleidung tragen. Personen, die unverpacktes Frischfleisch oder tiefgekühltes Fleisch in Verkehr bringen, müssen eine helle, saubere und kochfeste Arbeitskleidung und eine geeignete Kopfbedeckung tragen. Personen, die unverpacktes Fleisch auf der Schulter tragen, müssen überdies eine Kapuze, einen Nackenschutz oder Einschlagtücher verwenden. Paragraph 30, (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, müssen saubere Arbeitskleidung tragen. Personen, die unverpacktes Frischfleisch oder tiefgekühltes Fleisch in Verkehr bringen, müssen eine helle, saubere und kochfeste Arbeitskleidung und eine geeignete Kopfbedeckung tragen. Personen, die unverpacktes Fleisch auf der Schulter tragen, müssen überdies eine Kapuze, einen Nackenschutz oder Einschlagtücher verwenden.
(2)Absatz 2,Bekleidungsgegenstände dürfen in Räumen nicht aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Kettenschürzen, Plastikschürzen und Schutzkleidung für den Tiefkühlraum.
(3)Absatz 3,Stiefel, Schürzen und sonstige abwaschbare Arbeitskleider sind nach jeder gröberen Verunreinigung und am Ende der Arbeit mit Wasser gründlich zu reinigen.
(4)Absatz 4,Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter) ist die Arbeitskleidung zu wechseln oder zu reinigen und zu desinfizieren.
(5)Absatz 5,Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, haben vor dem Betreten von Aborten die Arbeitsschürzen und Überkleider abzulegen und an dafür bestimmten Haken aufzuhängen.
(6)Absatz 6,Rauchen, Schnupfen und Tabakkauen sowie Ausspucken ist in Räumen verboten. Das Rauchverbot ist durch Schilder bekanntzumachen.
Dokumentnummer
NOR12133149
Alte Dokumentnummer
N8198319929J