Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 30, (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, müssen saubere Arbeitskleidung tragen. Personen, die unverpacktes Frischfleisch oder tiefgekühltes Fleisch in Verkehr bringen, müssen eine helle, saubere und kochfeste Arbeitskleidung und eine geeignete Kopfbedeckung tragen. Personen, die unverpacktes Fleisch auf der Schulter tragen, müssen überdies eine Kapuze, einen Nackenschutz oder Einschlagtücher verwenden.

  1. Absatz 2,Bekleidungsgegenstände dürfen in Räumen nicht aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Kettenschürzen, Plastikschürzen und Schutzkleidung für den Tiefkühlraum.
  2. Absatz 3,Stiefel, Schürzen und sonstige abwaschbare Arbeitskleider sind nach jeder gröberen Verunreinigung und am Ende der Arbeit mit Wasser gründlich zu reinigen.
  3. Absatz 4,Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter) ist die Arbeitskleidung zu wechseln oder zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. Absatz 5,Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, haben vor dem Betreten von Aborten die Arbeitsschürzen und Überkleider abzulegen und an dafür bestimmten Haken aufzuhängen.
  5. Absatz 6,Rauchen, Schnupfen und Tabakkauen sowie Ausspucken ist in Räumen verboten. Das Rauchverbot ist durch Schilder bekanntzumachen.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133149

Alte Dokumentnummer

N8198319929J