Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 31. (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, haben vor Arbeitsbeginn und nach jeder Arbeitsunterbrechung, insbesondere nach jeder Abortbenützung, sowie stets nach Beendigung einer Tätigkeit mit unsauberen Tierkörperteilen oder Gegenständen die Hände und Unterarme mit warmem Wasser und Seife oder einem anderen geeigneten Reinigungsmittel gründlich mit einer Bürste zu reinigen. Paragraph 31, (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, haben vor Arbeitsbeginn und nach jeder Arbeitsunterbrechung, insbesondere nach jeder Abortbenützung, sowie stets nach Beendigung einer Tätigkeit mit unsauberen Tierkörperteilen oder Gegenständen die Hände und Unterarme mit warmem Wasser und Seife oder einem anderen geeigneten Reinigungsmittel gründlich mit einer Bürste zu reinigen.
(2)Absatz 2,Personen, die mit Krankheitsstoffen in Berührung gekommen sind, haben Hände und Unterarme überdies gründlich zu desinfizieren.
(3)Absatz 3,Personen, die Fleisch in Verkehr bringen, müssen kurze und saubere Fingernägel haben.
Dokumentnummer
NOR12133150
Alte Dokumentnummer
N8198319930J