Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 32. (1) Aborte müssen mit einer Wasserspülung ausgestattet sein. Die Fußböden und Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m eine glatte, wasserundurchlässige, hellfarbige, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche aufweisen. Abortanlagen müssen ausreichend zu beleuchten und nach außen zu entlüften sein. Paragraph 32, (1) Aborte müssen mit einer Wasserspülung ausgestattet sein. Die Fußböden und Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m eine glatte, wasserundurchlässige, hellfarbige, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche aufweisen. Abortanlagen müssen ausreichend zu beleuchten und nach außen zu entlüften sein.
(2)Absatz 2,In den Abortzellen muß ausreichend Klosettpapier zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,In den Abortzellen oder deren Vorräumen muß eine den Anforderungen des § 8 Abs. 5 entsprechende Waschgelegenheit vorhanden sein.In den Abortzellen oder deren Vorräumen muß eine den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 5, entsprechende Waschgelegenheit vorhanden sein.
(4)Absatz 4,Die Abortanlage ist entsprechend sauber zu halten.
(5)Absatz 5,Die Abortanlagen dürfen nur von im Betrieb beschäftigten Personen benützt werden.
Dokumentnummer
NOR12133151
Alte Dokumentnummer
N8198319931J