Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 32, (1) Aborte müssen mit einer Wasserspülung ausgestattet sein. Die Fußböden und Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m eine glatte, wasserundurchlässige, hellfarbige, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche aufweisen. Abortanlagen müssen ausreichend zu beleuchten und nach außen zu entlüften sein.

  1. Absatz 2,In den Abortzellen muß ausreichend Klosettpapier zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,In den Abortzellen oder deren Vorräumen muß eine den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 5, entsprechende Waschgelegenheit vorhanden sein.
  3. Absatz 4,Die Abortanlage ist entsprechend sauber zu halten.
  4. Absatz 5,Die Abortanlagen dürfen nur von im Betrieb beschäftigten Personen benützt werden.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133151

Alte Dokumentnummer

N8198319931J