Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 33. (1) In den dieser Verordnung unterliegenden Betrieben müssen für die mit dem Inverkehrbringen von Fleisch befaßten Personen Waschplätze, die den Anforderungen des § 8 Abs. 5 entsprechen, vorhanden sein. Diese Waschplätze sind tunlichst in besonderen Waschräumen einzurichten. Paragraph 33, (1) In den dieser Verordnung unterliegenden Betrieben müssen für die mit dem Inverkehrbringen von Fleisch befaßten Personen Waschplätze, die den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 5, entsprechen, vorhanden sein. Diese Waschplätze sind tunlichst in besonderen Waschräumen einzurichten.
(2)Absatz 2,Für Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen Einrichtungen zum Duschen zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12133152
Alte Dokumentnummer
N8198319932J