Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 34. (1) Zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung müssen Einrichtungen, tunlichst in besonderen Umkleideräumen, vorhanden sein, durch welche die Kleidungsstücke vor hygienisch nachteiligen Einflüssen genügend geschützt sind. Paragraph 34, (1) Zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung müssen Einrichtungen, tunlichst in besonderen Umkleideräumen, vorhanden sein, durch welche die Kleidungsstücke vor hygienisch nachteiligen Einflüssen genügend geschützt sind.
(2)Absatz 2,Die Arbeitskleidung von Personen, die mit dem Inverkehrbringen von unverpacktem Fleisch befaßt sind, darf nicht in den für Straßenbekleidung bestimmten Einrichtungen aufbewahrt werden.
(3)Absatz 3,Umkleideräume sowie die in Abs. 1 genannten Einrichtungen müssen leicht zu reinigen sein.Umkleideräume sowie die in Absatz eins, genannten Einrichtungen müssen leicht zu reinigen sein.
(4)Absatz 4,Umkleideräume sowie die in Abs. 1 genannten Einrichtungen sind sauber zu halten.Umkleideräume sowie die in Absatz eins, genannten Einrichtungen sind sauber zu halten.
Dokumentnummer
NOR12133153
Alte Dokumentnummer
N8198319933J