Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1984 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.198413.03.2006 BGBl. Nr. 280/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 280/1983

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 36, (1) Betriebsfremde Personen, abgesehen von solchen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende Räume nur mit Zustimmung oder in Begleitung des Betriebsleiters oder eines beauftragten Betriebsangehörigen betreten.

  1. Absatz 2,Alle betriebsfremden Personen haben die bestehenden Hygienevorschriften zu beachten. Sie müssen sich so verhalten, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Fleisch ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3,Im Zuge einer Führung durch Arbeitsräume müssen betriebsfremde Personen Schutzkleidung und Kopfbedeckung tragen. Im Betrieb sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Fleisch durch betriebsfremde Personen verhindert wird.

Gesetzesnummer

10010436

Dokumentnummer

NOR12133155

Alte Dokumentnummer

N8198319935J