Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 36. (1) Betriebsfremde Personen, abgesehen von solchen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende Räume nur mit Zustimmung oder in Begleitung des Betriebsleiters oder eines beauftragten Betriebsangehörigen betreten. Paragraph 36, (1) Betriebsfremde Personen, abgesehen von solchen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende Räume nur mit Zustimmung oder in Begleitung des Betriebsleiters oder eines beauftragten Betriebsangehörigen betreten.
(2)Absatz 2,Alle betriebsfremden Personen haben die bestehenden Hygienevorschriften zu beachten. Sie müssen sich so verhalten, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Fleisch ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Im Zuge einer Führung durch Arbeitsräume müssen betriebsfremde Personen Schutzkleidung und Kopfbedeckung tragen. Im Betrieb sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Fleisch durch betriebsfremde Personen verhindert wird.
Dokumentnummer
NOR12133155
Alte Dokumentnummer
N8198319935J