Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Verantwortlichkeit
§ 37. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten zu kontrollieren. Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Paragraph 37, Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten zu kontrollieren. Verstöße sind unverzüglich abzustellen.
Dokumentnummer
NOR12133156
Alte Dokumentnummer
N8198319936J