Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 38. In den dieser Verordnung unterliegenden Betrieben ist das Personal, das mit dem Inverkehrbringen von Fleisch befaßt ist, bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen dieser Verordnung zu informieren sowie bei jedem Verstoß dagegen vom Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten über diese Vorschriften nachweislich zu belehren. Das Personal hat sich den Belehrungen gemäß zu verhalten. Paragraph 38, In den dieser Verordnung unterliegenden Betrieben ist das Personal, das mit dem Inverkehrbringen von Fleisch befaßt ist, bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen dieser Verordnung zu informieren sowie bei jedem Verstoß dagegen vom Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten über diese Vorschriften nachweislich zu belehren. Das Personal hat sich den Belehrungen gemäß zu verhalten.
Dokumentnummer
NOR12133157
Alte Dokumentnummer
N8198319937J