Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt XAbschnitt römisch zehn
Bestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe
§ 40. (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gilt diese Verordnung, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 40, (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gilt diese Verordnung, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Für Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben kann von den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 abgesehen werden, wenn das Fleisch durch das verwendete Wasser nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird.Für Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben kann von den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 2, abgesehen werden, wenn das Fleisch durch das verwendete Wasser nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird.
(3)Absatz 3,In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen nur vereinzelt geschlachtet wird, kann weiters von den Vorschriften der Abschnitte III und V sowie des § 32 Abs. 1, 3 und 5 und des § 33 in dem Umfang abgesehen werden, als durch andere geeignete Maßnahmen und besondere Sorgfalt dem § 5 Abs. 1 entsprochen wird.In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen nur vereinzelt geschlachtet wird, kann weiters von den Vorschriften der Abschnitte römisch drei und römisch fünf sowie des Paragraph 32, Absatz eins, 3 und 5 und des Paragraph 33, in dem Umfang abgesehen werden, als durch andere geeignete Maßnahmen und besondere Sorgfalt dem Paragraph 5, Absatz eins, entsprochen wird.
Dokumentnummer
NOR12133159
Alte Dokumentnummer
N8198319939J